1897 | Statuten des Deutschen Schulvereins in Belgrano


Statuten

§ 1.

Der Zweck des Schulvereins ist, eine konfessionslose deutscho höhere Knabenschule in Belgrano zu unterhalten.

§ 2.

Die Schule besteht aus Vorschule und höherer Stufe, letztere nach dem Lehrplan des deutschen Realgymnasiums mit Berücksichtigung desjenigen des Nationalkollegs in Buenos Aires.

§ 3.

Knaben nicht deutschsprechender Eltern können nur mit Genehmigung des Vorstandes in Uebereinstimmung mit dem Leiter der Anstalt aufgenommen werden. In keinem Falle darf indessen die Zahl dieser Knaben 20% sämmtlicher Schüler übersteigen.

§ 4.

Mitglied des Vereins ist jeder, der einen monatlichen Beitrag’ von mindestens 5 Pesos m/l zahlt.

§ 5.

Jedes Mitglied muss sich den Beschlüssen der Versammlungen sowie den Anordnungen des Vorstandes unterwerfen.

§ 6.

Der provisorische Vorstand des Schul Vereins besteht aus elf Mitgliedern. Von diesen scheiden nach Ablauf des ersten Jahres vier Mitglieder aus, so dass der endgiltige Vorstand sich aus sieben Mitgliedern zusammensetzt.

§ 7.

Nach Ablauf des zweiten Jahres findet die Neuwahl des Vorstandes für das folgende Jahr in der Ordentlichen Generalversammlung statt. Von den neu zu erwählenden Vorstandsmitgliedern müssen mindestens drei dem vorhergegangenen Vorstand angehört haben und ist ein gleiches Verfahren bei den folgenden jährlichen Vorstandswahlen zu beobachten.

§ 8.

Im Falle ein Vorstandsmitglied sein Amt vor der Zeit niederlegt, beruft der Vorstand aus den Mitgliedern des Vereins einen Ersatzmann.

§ 9.

Der Vorstand verteilt unter sich die Aemter des lsten und 2ten Vorsitzenden, sowie des Kassenwarts und Schriftführers.

§ 10.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn im ersten Jahre sechs und in den folgenden Jahren vier Mitglieder desselben anwesend sind. Bei Anstellung und Kündigung der Lehrer müssen indessen sämmtliche Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgeben, eventuell auch schriftlich. Bei allen Beschlüssen entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag.

§ 11.

Der Vorstand hat folgende Verpflichtungen:

a) Er leitet und verwaltet den Verein und giebt der Hauptversammlung Rechenschaft über seine Thätigkeit.h) Er sorgt dafür, dass diese Statuten von den Mitgliedern innegehalten werden und entscheidet bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung der Paragraphen.

c) Er verwaltet das Vereinsvermögen.

d) Er ernennt und entlässt die Lehrer

und übrigen Angestellten und bestimmt ihre Gehälter und Arbeiten in Uebereinstimmung mit dem Rektor der Schule.

e) Er erlässt besondere Schulverord-nungen, in welchen alle Einzelheiten der Schule näher bestimmt werden, wie Höhe des Schulgeldes, Schüleraufnahme, Schulanfang, Klasseneinteilung unddergl. in Uebereinstimmung mit dem Rektor.

§ 12.

Die Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Schriftführers je nach Bedarf, mindestens aber einmal monatlich, statt. Auf Wunsch des Vorstandes wohnt der Rektor denselben bei.

§ 13.

Der Vorstand ist verpflichtet, das zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht nötige Geld sicher anzulegen. Die Zahlungen sind zugunsten des Deutschen Schulvereins in Bel- grano zu leisten, und die betreffenden Schriftstücke müssen ausser vom Vorsitzenden noch vom Schriftführer oder dem Kassenwart gezeichnet werden.

§ 14.

Sollte ein Vorstandsmitglied an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne rechtfertigende Gründe nicht teilnehmen, so ist der Vorstand ermächtigt, dasselbe unter Anzeige als ausgeschieden zu erklären und dafür einen Ersatzmann einzuberufen.

§ 15.

Beschlüsse des Vorstandes können durch die Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufgehoben werden, wenn nicht eingegangene Verbindlichkeiten dadurch verletzt werden.

§ 16.

Die ordentlichen Generalversammlungen finden im Laufe des Monats Januar jeden Jahres statt.

§ 17.

Die Einladungen zu allen Generalversammlungen geschehen durch schriftliche Anzeige an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

§ 18.

In den Generalversammlungen werden nur die auf der Tagesordnung stehenden Punkte zur Verhandlung und Beschlussfassung gebracht.

§ 19.

Anträge, die von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet sind und dem Vorstande bis zum 31. Dezember eingereicht werden, sind auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 20.

Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit vom Vorstande anberaumt

werden; ebenso haben zwei Drittel der Mitglieder zusammen das Recht, eine solche beim Vorstande schriftlich zu beantragen unter Angabe der Beweggründe. Diese ist dann innerhalb 14 Tagen einzuberufen.

§ 21.

Die Generalversammlungen sind mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 22.

Bei der Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsund anderen Mitglieder, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende.

§ 23.

Die Generalversammlung ist berechtigt, Mitglieder vom Vereine auszuschliessen, falls triftige Gründe vorliegen und drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

§ 24.

Aenderungen der Statuten können nur beschlossen werden, wenn drei Viertel der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

§ 25.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen nebst den laufenden Einnahmen.

§ 26.

Der Verein kann nur aufgelöst werden aus Mangel an den nötigen Mitteln zur weiteren Unterhaltung der Schule. Wenn dieser Fall eintreten sollte, so ist nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Vereins nach aussen der etwaige Ueberschuss gemeinnützigen Einrichtungen der hiesigen deutschen Kolonie zuzuwenden; über die betreffende Vertheilung beschliesst die letzte General-Versammlung.