1901 | Schulordnung der Deutschen Höheren Knabenschule
Schulordnung der Deutschen Höheren Knabenschule
in Belgrano
Für die Eltern oder Fürsorger der Schüler bestimmt.
Vorliegende Schulordnung giebt Fingerzeige, wie das für eine gedeihliche Erziehung und Ausbildung so notwendige Hand-in-Hand-gehen von Schule und Haus zu verstehen ist.
Sie wird durch Unterschrift von Seiten des Vaters oder Fürsorgers des Schülers als bindend anerkannt.
Januar 1901
I. Vom Schulbesuche.
§ 1
Die Ordnung und das gleichmässige Fortschreiten des Unterrichtes verlangen, dass jeder Schüler zum regelmässigen Schulbesuche verpflichtet werde. Die Eltern sind also aufgefordert strenge darüber zu wachen. Vor allem sollen schlechtes Wetter oder schlechte Wege womöglich nicht als Hindernis gelten.
§ 2
Schulversäumnisse in unvorhergesehenen Fällen sind durch die Eltern oder deren Stellvertreter in einer schriftlichen Anzeige an den Direktor zu begründen.
Sind Schüler, Familienmitglieder oder Hausgenossen derselben von einer ansteckenden Krankheit befallen, so ist hiervon dem Direktor sofort Anzeige zu machen und muss der betreffende Schüler den Schulbesuch einstellen. Erst nach beseitigter Ansteckungsgefahr und auf Grund einer diesbezüglichen ärztlichen Beglaubigung ist ihm der Schulbesuch wieder gestattet.
Zuwiderhandlungen sind vom Direktor dem Vorstände sofort mitzutheilen und entscheidet derselbe über die eventuelle, alsbaldige Entlassung des Schülers.In aussergewöhnlichen Fällen sind von den Eltern gewünschte Schulversäumnisse der Knaben zulässig, jedoch nur unter vorher schriftlich einzuholender Erlaubnis und zwar für eine Stunde beim Klassenlehrer, für längere Zeit beim Direktor.
§ 4
Hat ein Schüler so oft den Unterricht versäumt (gleichviel aus welchem Grunde), dass er in seinen Leistungen hinter denen der anderen beträchthch zurückblieb, so kann die Versetzung gänzlich verweigert oder bedingungsweise erteilt werden.
II. Von den Hausarbeiten.
§ 5
Die Schüler haben täglich zur Wiederholung und Befestigung des Unterrichtstoffes häusliche Aufgaben anzufertigen, welche in der Vorschule etwa eine Stunde, in den unteren Klassen der höheren Stufe etwa ein bis zwei Stunden beanspruchen.
III. Von den Strafen.
§ 6
Stört ein Schüler durch Unfleiss oder schlechtes Betragen den ruhigen Gang des Unterrichtes, so wird er bestraft, und zwar durch
1. Verweis in verschiedener Schärfe,
2. Strafarbeiten,
3. Nachsitzen unter Aufsicht.
Wegen dauernden Unfleisses oder beharrlichen schlechten Betragens oder gröblicher Respektsverletzung dem Lehrer gegenüber, tritt Ausscheidung unter vorheriger Androhung ein, doch entscheidet über letztere Strafe der Direktor nach Rücksprache mit dem Vorstande.
IV. Verbindlichkeiten der Eltern.
§ 7
Die Schulbücher und Hefte liefert die Schule. Der Betrag hierfür ist zugleich mit dem Schulgelde zu entrichten.Das Schulgeld wird vierteljährlich pränumerando bezahlt. Es beträgt in der Vorschule $ 15 c/i pro Monat, in Sexta und Quinta $ 20 u/i pro Monat und in Quarta und Unter-Tertia $ 25 c/i pro Monat für Söhne von Mitgliedern des Schulvereins. Für Söhne von Nichtmitgliedern erhöht sich dieser Betrag um $ 5 c/i pro Kopf und Monat. Hierzu kommt die Matrikel, welche der Direktor besorgt, im Betrage von $ 1 c/i pro Kopf und Jahr.
§ 9
Die Eltern sind für Beschädigungen haftbar, welche die Schüler an Schulgeräten, den Schulräumen und dem Eigentume der Mitschüler anrichten.
V. Benehmen der Schüler ausserhalb der Schule.
§ 10
Die Schüler haben auf der Strasse die Lehrer durch Abnehmen der Kopfbedeckung zu grüssen.
§ 11
Der Besuch von Wirtschaften, Theatern und dergl. ist den Schülern nur unter unmittelbarer Aufsicht von Eltern oder Fürsorgern gestattet.
§ 12
Um den guten Ruf der Schule zu wahren, kann der Lehrer Fälle von schlechtem Betragen ausserhalb der Schule, welche ihm bekannt wurden, verurteilen und bestrafen.
VI. Von den Zeugnissen.
§ 13
Die Schüler erhalten Mitte Mai, Anfang September und am Schlüsse des Schuljahres ausführliche Zeugnisse über Fleiss, Betragen sowie ihre Leistungen in den einzelnen Fächern und wird im Jahresschluss-Zeugnis die getroffene Klassen-Versetzung des betreffenden Schülers vorgemerkt. In der Zwischenzeit geben sogenannte kleine Zeugnisse Aufschluss über Fleiss, Betragen und Leistungen im Allgemeinen. Die Schüler müssen die Zeugnisse den Eltern übergeben und mit der Unterschrift des Vaters oder Fürsorgers versehen bei Wiederbeginn des Unterrichtes dem Direktor zurückerstatten.
Beim Verlassen der Schule erhält jeder Schüler, auf Verlangen der Eltern, ein ausführliches Abgangs-Zeugnis.
Die Eltern können zu jeder Zeit Erkundigungen über ihre Kinder beim Direktor einziehen, welcher dieselben stets bereitwilligst ertheilen wird.
VII. Schulausflüge.
§ 14
Zum Zwecke der Unterbrechung langer Unterrichtsperioden, unternimmt der Direktor gemeinschaftliche Ausflüge mit den Schülern, im Einverständnis mit dem Vorsitzenden.
VIII. Persönliche Teilnahme der Eltern.
§ 15
Bei öffentlichen Schulfeiern wird eine rege Beteiligung der Eltern als ein Zeichen ihres Interesses an der Schule aufgefasst werden.